Rechtsanspruch auf Ganztagsschule: Was ab August 2026 für Grundschüler gilt
Lange wurde darüber geredet, mehrfach verschoben, oft angezweifelt — doch 2026 ist es so weit: Ab dem Schuljahr 2026/2027 tritt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an Grundschulen in Kraft. Allerdings nur für bestimmte Jahrgänge, nur schrittweise und mit vielen offenen Fragen. In diesem Artikel erkläre ich nüchtern, was genau gilt, was nicht gilt, und warum die Umsetzung trotzdem noch lange kein ruhiges Fahrwasser ist.
Was genau beschlossen wurde
Der Bundestag hat 2021 das Ganztagsförderungsgesetz beschlossen. Es garantiert Grundschulkindern ab dem Schuljahr 2026/2027 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung — zunächst nur für Erstklässler. In den folgenden Jahren wird der Anspruch jahrgangsweise ausgeweitet, bis ab 2029/2030 alle Grundschulkinder einen Rechtsanspruch haben.
Der Anspruch umfasst mindestens acht Stunden Betreuung an fünf Tagen in der Woche — also den klassischen Arbeitstag. Er gilt auch in den Schulferien, mit Ausnahme von maximal vier Wochen Schließzeit pro Jahr, die die Länder selbst festlegen können.
Wer hat ab wann einen Anspruch?
Die Staffelung ist klar geregelt, aber oft missverstanden:
- Ab 2026/2027: Erstklässler
- Ab 2027/2028: Erst- und Zweitklässler
- Ab 2028/2029: Erst- bis Drittklässler
- Ab 2029/2030: alle vier Grundschuljahrgänge
Eltern, deren Kinder 2026 in die erste Klasse eingeschult werden, sind also die erste Generation, die flächendeckend profitieren kann. Für alle älteren Jahrgänge gilt der Anspruch zunächst nicht automatisch — auch wenn viele Schulen freiwillig Ganztagsangebote machen.
Was das in der Praxis bedeutet
Auf dem Papier klingt der Rechtsanspruch nach einem Durchbruch. In der Praxis wird er zum Flickenteppich. Drei Gründe dafür:
- Die Umsetzung ist Ländersache. Das heißt: Jedes Bundesland entscheidet selbst, wie der Anspruch konkret umgesetzt wird — ob an Grundschulen direkt, über Kooperationen mit Horten, oder über freie Träger. Die Qualität und Verfügbarkeit wird sich von Ort zu Ort unterscheiden.
- Es fehlt Personal. Bundesweit werden für die Umsetzung zehntausende zusätzliche Erzieher, Sozialpädagogen und Betreuungskräfte gebraucht. Die sind auf dem Arbeitsmarkt nicht in ausreichender Zahl verfügbar.
- Der Anspruch heißt nicht „unbegrenzter Platz an meiner Wunschschule". Wenn die Wunschschule keinen Platz mehr hat, muss die Kommune einen Platz an einer anderen Einrichtung anbieten — der kann durchaus weiter entfernt liegen.
Was Eltern jetzt konkret tun sollten
Wenn du ein Kind hast, das 2026 in die erste Klasse kommt, gilt: Informier dich jetzt bei deiner Kommune, wie die Umsetzung genau geplant ist. Viele Kommunen haben dafür eigene Info-Portale eingerichtet, manche verschicken Infobriefe automatisch an die Eltern der Schulanfänger. Wer sich selbst kümmert, hat die besseren Karten — vor allem bei der Wunschschule.
Häufige Fragen zum Rechtsanspruch
Ab wann gilt der Rechtsanspruch?
Umfasst der Anspruch auch die Ferien?
Was passiert, wenn die Wunschschule keinen Platz hat?
Ist der Platz kostenlos?
Weitere Informationen rund um Schulalltag und Ferien findest du in unserem Bereich Aktuelles, alle Ferientermine im Ferienkalender 2026.
Dieser Artikel fasst den Stand des Ganztagsförderungsgesetzes zusammen. Die konkrete Umsetzung in den Bundesländern kann abweichen. Stand: April 2026.